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Hier werden aktuelle Onlinenews und oder Neuigkeiten zu relevanten Themen eingestellt....

 

Landgericht Berlin verbietet Wertersatzanspruch bei Ausübung des Widerrufsrechtes durch Verbraucher bei eBay :

Die Frage der Geltendmachung des Wertersatzanspruches im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechtes bei eBay ist und bleibt weiter umstritten. Hintergrund ist, dass gemäß § 357 Abs. 3 BGB Wertersatzansprüche für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache durch den Unternehmer nur dann geltend gemacht werden können, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform über diese Rechtsfolgen informiert wird. Eine Belehrung in Textform bei Vertragsschluss ist jedoch bei eBay im Gegensatz zu ordnungsgemäß gestalteten Internetshops nicht möglich.Das Landgericht Flensburg hatte in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 23.08.2006, Az: 6 O 107/06 noch angenommen, dass ein eBay-Angebot Textform darstellt. Diese Haltung war durch das Oberlandesgericht Schleswig gehalten worden, woraufhin das Urteil des Landgerichtes Flensburg rechtskräftig wurde........ 

Nunmehr ist diese Rechtsfrage bei den Gerichten angekommen, die ohnehin schon immer angenommen haben, dass ein eBay-Angebot keine Textform darstellt. Nur folgerichtig hat das Landgericht Berlin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 15.03.2007, Az: 52 O 88/07 entschieden, dass bei eBay ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht geltend gemacht werden kann.....

Die Entscheidung des Landgerichtes Berlin verdeutlicht, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht zur Zeit nicht rechtssicher möglich ist, so dass hier in erster Linie der Gesetzgeber gefragt ist oder eBay den Ablauf ändert. Bis hier eine Reaktion erfolgt ist, in beiden Fällen ist zur Zeit nichts zu erwarten, bleibt dem eBay-Händler nichts anderes übrig, als eine Abwägung zu treffen zwischen einer möglichen Abmahnung und der Tatsache, dass er auf den Wertersatz  verzichtet.......



Geschäftliche Emails: Seit Jahresbeginn 2007 Briefkopf erforderlich!

Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006 gibt es seit dem 01.01.2007 neue formale Anforderungen für Geschäftsbriefe. Der Geschäftsbrief, dies gilt insbesondere für Einzelunternehmen, Kaufleute und GmbH`s, hat bestimmte inhaltliche Verpflichtungen. Neuerdings wird durch die Gesetzesänderung auch die Email als Geschäftsbrief definiert. So heißt es in § 35 a GmbHG , § 80 Abs. 1 AktG sowie in § 37 a HGB, dass es bestimmte Pflichtangaben auf allen Geschäftsbriefen "gleich viel welcher Form" gibt. Somit ist auch die Email von diesem Geschäftsbrief mit umfasst. Bei dem Kaufmann müssen seine Firma, die Gesellschaftsform oder eine verständliche Abkürzung für den eingetragenen Kaufmann wie " e. K.", der Ort seiner Niederlassung, Registergericht und Registernummer angegeben werden. Bei einer GmbH müssen Rechtsform....................------ siehe internetrecht-rostock.de ------- 

Für Gewerbetreibende, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind, gilt § 15 b Gewerbeordnung: Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.
Die Angaben können entfallen bei Mitteilungen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung.------- siehe internetrecht-rostock.de ------


Endlich geklärt: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat (KG Berlin):

Das Kammergericht Berlin hat nunmehr im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über eine einstweilige Verfügung klargestellt, dass die Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat beträgt (KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, Aktenzeichen: 5 W 156/06 (103 O 91/06 LG Berlin)). Das Kammergericht führt somit schön nachvollziehbar aus, dass eine Information im Angebot selbst nach seiner Auffassung die Textformerfordernis nicht erfüllt. Bei eBay-Geschäften sei im Übrigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Es wäre zwar theoretisch möglich, jedem eBay-Bieter bei Auktionen eine entsprechende automatisch generierte Mail zukommen zu lassen........    ---siehe internetrecht-rostock.de -----

Mit freundlicher Genehmigung von Beiträgen u. Verlinkungen durch                   www.internetrecht-rostock.de


Stand 08.06.07 

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